Nationale Umsetzungsgesetze der EBR-Richtlinie

Insgesamt 30 europäische Staaten haben die EBR-Richtlinie in ihr nationales Arbeitsrecht umgesetzt. Neben den 27 EU-Migliedstaaten haben auch Norwegen, Island und Liechtenstein entsprechende Regelungen verabschiedet. Wir dokumentieren die Landesgesetze im Wortlaut.

Während die Mehrheit der EU-Länder den gesetzlichen Weg gewählt hat, wurde in Ländern wie Belgien, Italien oder Norwegen die Umsetzung auf dem Weg einer Tarifvereinbarung bevorzugt. Je nach Hauptsitz des betreffenden Unternehmens ist das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz zu beachten. In aller Regel ist der EBR nach dem dortigen Recht zu konstituieren. Auch rechtliche Auseinandersetzungen verlaufen zumeist nach dem Umsetzungsrecht am Hauptsitz des Unternehmens. Gesellschaften, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben (z.B. USA oder Japan) müssen eine Niederlassung innerhalb der EU als rechtlich verantwortliche Einheit nominieren. In den meisten Fällen wurde dabei britisches, irisches oder belgisches Recht gewählt.

Bedeutsam sind die nationalen Gesetze nicht nur für die rechtlichen Rahmendingungen des EBR als Institution, sondern auch für die Wahl seiner Mitglieder und deren Schutz vor Benachteiligung.

Bei der Mehrzahl der nachfolgenden Texte handelt es sich um Übersetzungen aus der Sprache des betreffenden Landes. Rechtlich verbindlich bleiben die Originalfassungen der Landessprache. Bei Bedarf können diese bei uns angefordert werden.

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