Europäisches ARBEITSRECHT
EBR Richtlinie und EU Richtlinien zum Arbeitsrecht
Neben der EBR Richtlinie gibt es zahlreiche weitere Richtlinien und Verordnungen aus Brüssel zur betrieblichen Interessenvertretung. Diese beeinflussen nicht nur das deutsche Arbeitsrecht, sondern setzen europaweit gesetzliche Mindeststandards. Hier finden sie alle Richtlinien.
Nationale Umsetzungsgesetze der EBR-Richtlinie
Insgesamt 30 europäische Staaten haben die EBR-Richtlinie in ihr nationales Arbeitsrecht umgesetzt. Neben den 27 EU-Migliedstaaten haben auch Norwegen, Island und Liechtenstein entsprechende Regelungen verabschiedet. Wir dokumentieren die Landesgesetze im Wortlaut.
Gerichtsurteile zum Europäischen Betriebsrat
Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Europäsichen Betriebsräten sind eher selten. Um so wichtiger ist es, die bisherigen Urteile zu kennen und für die eigene Praxis zu nutzen. Hier finden Sie alle veröffentlichten Entscheidungen.
Wahlverfahren für EBR-Mitglieder: Nationale Bestimmungen
Wussten Sie, dass in Frankreich oder England andere Regeln für die Wahl der EBR-Mitglieder gelten als in Deutschland? Lesen Sie die Wahlgesetze für alle EU Länder im Original und in englischer Übersetzung.
Wann kommt der Rechtsschutz für Euro-Betriebsräte?
In den vergangenen Jahren haben einige Europäische Betriebsräte Ihre Rechte vor den zuständigen Arbeitsgerichten geltend gemacht. Schwierigkeiten entstehen jedoch dann, wenn ein ausländisches Gericht für die Klage zuständig ist. Wir beleuchten die Hintergründe.
Was ist „transnational“?
Viele Euro-Betriebsräte ringen mit ihrem Management vehement um die Frage der Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats. Bei welchen Entscheidungen hat die Unternehmensleitung allein den nationalen Arbeitnehmervertretungen Rede und Antwort zu stehen? Wann muss zusätzlich der EBR eingeschaltet werden? Auf den ersten Blick liegt die Antwort auf der Hand: Schließlich begrenzen fast alle Vereinbarungen die Zuständigkeit des EBR´s auf „transnationale“ Angelegenheiten. Auch Richtlinie und Umsetzungsgesetze unterstreichen die Bedeutung einer Maßnahme für mindestens zwei Länder als Voraussetzung für die Beteiligung des EBR. Doch der Teufel steckt im Detail.
Arbeitnehmer-Mitbestimmung in der Europa AG (S.E.)
Prof. Dr. Thomas Blanke ist Professor für Arbeitsrecht an der Universität Oldenburg und Verfasser des juristischen Kommentars zum Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG). In seinem Beitrag für unsere Internet-Seite erläutert er die Europäischen Aktiengesellschaft und beschreibt das Verhandlungsverfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer.
Deutsches EBR-Gesetz: Blanke-Kommentar hilft in Verhandlungen
Viele EBR-Vereinbarungen wurden durch den juristischen Kommentar des Oldenburger Arbeitsrechtlers Prof. Thomas Blanke beeinflusst. Anfang 2006 erschien die überarbeitete und ergänzte Neuauflage seiner Analyse des deutschen EBR-Rechts. Für Arbeitnehmervertreter aus international aufgestellten Unternehmen bildet der Kommentar eine der wichtigsten Quellen für den Abschluss neuer Vereinbarungen.